Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Lohme


Satzung Kurabgabe

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg–Vorpommern (KV M-V) i. d. F. d. Bek. Vom 13. Juli 2011 (GVOBl.M-V S.777), und der §§ 1, 2, 11 sowie § 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) i.d.F.d.Bek. vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V Nr.7 S.146), zul. geänd. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S.777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohme von folgende Satzung erlassen.

§ 1 Gegenstand


Die Kurabgabe ist eine öffentlich – rechtliche Abgabe auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes. Die Verwendung der Kurabgabe dient zur anteiligen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen. Für die Benutzung von Einrichtungen und für Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann daneben eine Gebühr oder ein Entgelt erhoben werden.

§ 2 Abgabepflichtige


Kurabgabepflichtig ist, wer sich im Gebiet der Gemeinde Lohme (Erhebungsgebiet) aufhält, d.h. Unterkunft nimmt, ohne dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und dem die Möglichkeit zur Benutzung der öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Als ortsfremd gilt auch, wer in der Gemeinde Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken benutzt. In diesem Fall wird pro Person eine Jahreskurabgabe erhoben. Gäste bzw. Besucher dieses Personenkreises sind ebenfalls abgabepflichtig. Als ortsfremd gilt nicht, wer in der Gemeinde in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht. Erworbene Kurkarten sind nicht übertragbar. Als ortsfremd gilt gemäß § 11 (2) S.3 KAG M-V ebenfalls nicht, wer im Erhebungsgebiet einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20 a Nr.8 BKleingG möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten zur Nutzung überlässt.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit


Die Kurabgabepflicht entsteht am Tag der Ankunft im Erhebungsgebiet, ist zum gleichen Zeitpunkt fällig und beim Wohnungsgeber zu entrichten. Im Falle des § 2 Satz 2 und 3 (Jahreskurabgabe) entsteht die Abgabepflicht jeweils am 01.01. des Kalenderjahres. Die Jahreskurabgabe ist 14 Tage nach der Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.

§ 4 Höhe


Die Höhe der Kurabgabe beträgt pro Person und Aufenthaltstag (An- und Abreisetag gleich ein Aufenthaltstag) im Erhebungsgebiet.

Ganzjährig
voll 1,00 €
ermäßigt 0,75 €
Jahreskurkarten
voll 30,00 €
ermäßigt 20,00 €

§ 5 Befreiung


Von der Pflicht zur Entrichtung einer Kurabgabe sind befreit:

- Kinder unter 12 (zwölf) Jahren
- Schwerbehinderte und Schwerkriegsbeschädigte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 v.H. beträgt, soweit sie selbst die Kosten des Aufenthaltes in voller Höhe tragen (Selbstzahler)
- Begleitpersonen von Schwerbehinderten und Schwerkriegsbeschädigten, die lt. amtlichem Ausweis auf völlig ständige Begleitung angewiesen sind, auf Antrag

Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung der Kurabgabe sind nachzuweisen.

§ 6 Ermäßigung


Die Kurabgabe wird ermäßigt für:

- Kinder in Begleitung ihrer Eltern vom Beginn des 13. bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres
- Schüler, Auszubildende, Studenten, Grundwehr- und Zivildienstleistende bis zum vollendeten 27.Lebensjahr, wenn die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden
- Schwerbehinderte mit mehr als 50% Behinderung, sofern sie den Behindertenausweis vorlegen
- Begleitpersonen von körperbehinderten Gästen, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird
- Den Trägern der Sozialhilfe, den Pflicht- und Ersatzkrankenkassen, den Versicherungsanstalten, den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts kann auf Antrag für die von ihnen verschickten Personen eine Ermäßigung der Kurabgabe von 15 % gewährt werden

§ 7 Erhebungsformen


Bei Zahlung der Kurabgabe wird ein auf den Namen des Gastes lautender Beleg (Kurkarte) ausgestellt. Die Kurabgabe ist eine BRINGESCHULD. Die Jahresabgabe wird durch einen schriftlichen Veranlagungsbescheid festgesetzt.

§ 8 Rückerstattung


Bei vorzeitigem Abbruch des Erholungsaufenthaltes kann die nach Tagen berechnet zuviel gezahlte Kurabgabe nach Prüfung durch die Gemeinde Lohme in begründeten Ausnahmefällen (z.B. akute Erkrankung) auf Antrag zurückerstattet werden.

§ 9 Haftung


Jeder Wohnungsgeber (oder dessen Bevollmächtigter) ist verpflichtet, an die von ihm aufgenommenen Personen innerhalb von 24 Stunden (Meldegesetz) eine Kurkarte auszugeben und den fälligen Betrag monatlich an die Gemeinde Lohme abzuführen und seine Belege abzurechnen. Die Wohnungsgeber haften für die Abgabeschuld. Die Pflichten der Wohnungsgeber gelten entsprechend für Inhaber bzw. Betreiber von Beherbergungsstätten und Campingplätzen. Die Durchschrift des Meldevordruckes entspricht einem Gästeverzeichnis und ist dem Beauftragten der Gemeinde Lohme bei Kontrolle vorzulegen. Bei Unterlassung von o.g. Pflicht wird die Kurabgabe per Bescheid festgesetzt.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen gegen eine der in den §§ 2, 3, 4 und 9 bezeichneten Festlegungen fahrlässig verstößt (leichtfertige Abgabenverkürzung).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
- den Vorschriften § 9 dieser Satzung zur Sicherung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- € geahndet werden.

§ 11 Inkrafttreten


Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Lohme vom 16. September 2016 außer Kraft.


Lohme, den 01.01.2021 (Ausfertigungsdatum)
Bürgermeister